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Erhaltungssatzung Hambrücken

2012

Auftraggeber: Gemeinde Hambrücken

Erbrachte Leistungen: Bestandsanalyse, Satzungstext, Begründung

Hambrücken hat sich als für die Gegend typisches Straßendorf entwickelt. Seit seinen Siedlungsanfängen, die mindestens bis ins Jahr seit seiner ersten urkundlichen Erwähnung 1161 zurückreichen, ist dieser reine Straßendorfcharakter bis Anfang des 20. Jahrhunderts erhalten geblieben. Eine Erhaltungssatzung soll dazu beitragen, diese ortstypische durchgehende Bebauung an den beiden Hauptstraßen zu bewahren.

Die auch heute noch ortstypische Bebauung Hambrückens besteht aus einer straßenbegrenzenden Bebauung in geschlossener Bauweise oder einseitiger Grenzbebauung und einem traufständigen rückwärtigen Gebäude (ehemaliges Wirtschaftsgebäude). Die Anordnung von Wohnen zur Straße und Wirtschaften zum Garten hin, wie sie über Jahrhunderte entstanden ist und für damalige Verhältnisse ihre Berechtigung hatte, entspricht nun nicht mehr den heutigen Wohnbedürfnissen und -ansprüchen. Die einstiegen Wirtschaftsgebäude werden in ihrer ursprünglichen Nutzung zur Tierhaltung, Lagerung von Einstreu, Futtermittel und Geräten für die Nebenerwerbslandwirtschaft nicht mehr gebraucht, die heutigen „Wirtschaftsgebäude“ sind Garagen und Abstellräume. Das Wohnen direkt an der Straße ist durch die heutige Verkehrsbelastung an der Hauptstraße nicht mehr attraktiv, Bauherren ziehen sich mit ihrer Wohnnutzung gerne in die zweite Reihe, die zur Gartenzone orientiert ist, zurück. Bestenfalls bleibt ein älteres Wohngebäude zur Erhaltung der Straßenfront stehen. Wird jedoch dieses Gebäude abgerissen, klafft eine Lücke im sonst einheitlichen Straßenbild und es kommt so zu einem nicht gewollten städtebaulichen Missstand.

Historische Karte
Historische Karte
Historisches Luftbild

Ziel der Erhaltungssatzung ist die Sicherstellung der ortstypischen durchgehenden Bebauung an der Hauptstraße, sowie der Kirchstraße und der Weiherer Straße zur Bewahrung des ortstypischen Straßendorf-Charakters

Die Erhaltungssatzung ist ein eigenständiges städtebauliches Instrument. Sie legt fest, dass zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des jeweiligen Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen auf jeden Fall einer Genehmigung bedarf. Von der Erhaltungssatzung erfasst werden somit auch sämtliche nicht baugenehmigungspflichtige Bau- bzw. Abbruchmaßnahmen.

Neubau in der Hauptstraße
Scheunen in Hambrücken
Scheunen in Hambrücken
Scheunen in Hambrücken

Die Erhaltungssatzung schreibt keine genauen Gestaltungsregeln vor, sondern enthält Rahmen setzende Vorgaben. Sie werden abgeleitet aus den stadtbildprägenden Gestaltstrukturen.

Bei der Prüfung wird am Maßstab der Erhaltungsziele der Satzung geprüft, ob die Maßnahme zulässig ist. Ob einer dieser Gründe gegeben ist, muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der mit der Satzung verfolgten städtebaulichen Erhaltungsziele und mit Blick auf das Interesse des Eigentümers an der genehmigungspflichtigen Maßnahme entschieden werden.

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